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Kautionspflicht

Kautionspflicht
Seit dem 1. Juli 2013 gilt im Basler Gipsergewerbe für alle unterstellten Arbeitgeber eine Kautionspflicht. Diese ist im Anhang 6 GAV geregelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kaution ausschliesslich der Deckung von allfälligen Ansprüchen der Paritätischen Kommission dient (Kontroll-/Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge). Hingegen stellt sie keinen Gegenwert für allfällige Lohnnachzahlungen oder anderweitige Arbeitnehmern vorenthaltene geldwerte Leistungen dar.

Alle Informationen zur Abwicklung der Kautionspflicht sind bei der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz ( ZKVS) verfügbar.